Vereinswesen
Ein Verein im Sinne des Vereinsgesetzes von 2002 ist ein
- freiwilliger,
- auf Dauer angelegter,
- aufgrund von Statuten organisierter Zusammenschluss
- mindestens zweier Personen
- zur Verfolgung eines bestimmten, gemeinsamen, ideellen Zwecks.
Personen, die einen Verein gründen wollen, müssen Vereinsstatuten verfassen und mit einem Exemplar der Statuten die Errichtung des Vereins der Vereinsbehörde (Magistrat bzw. Bezirkshauptmannschaft) anzeigen. Bei positivem Abschluss des Prüfungsverfahrens (Entstehung des Vereins) darf der Verein seine Tätigkeit aufnehmen.
Die erstmalige Bestellung der organschaftlichen Vertreterinnen und Vertreter (Vorstand) kann vor oder nach der Entstehung des Vereins erfolgen. Werden die organschaftlichen Vertreterinnen und Vertreter erst nach der Entstehung des Vereins bestellt, muss diesse Bestellung innerhalb eines Jahres erfolgen. Diese Frist kann auf Antrag verlängert werden.
Aufgaben eines Vorstands - PDF
Die Neu- bzw. Wiederbestellung (Neu- oder Wiederwahlen des Vereinsvorstandes) der organschaftlichen Vertretungen sowie Änderungen der Zustellanschrift oder der Statuten müssen der Behörde die Änderungen mitgeteilt bzw. angezeigt werden.
Ein Verein kann sich freiwillig selbst auflösen oder behördlich aufgelöst werden.
> Alle Informationen zum Vereinswesen finden Sie unter diesem Link: www.oesterreich.gv.at/themen/freizeit_und_strassenverkehr/vereine.html
> Zentrales Vereinsregister: www.bmi.gv.at/609/zvr.aspx
> Viele Informationen zum Vereinsrecht finden Sie auf der Website des Treffpunkt Ehrenamtes beim Amt der Oö. Landesregierung
https://treffpunkt-ehrenamt.at/vereinsrecht-einfach-erklaert/