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Informationen für Vereine
Gemeinnützigkeitsreformges
etz 2023 (GemRefG 2023)

 

Das Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 (GemRefG 2023) wurde am 14. Dezember 2023 im Nationalrat beschlossen und ist seit 1. Jänner 2024 in Kraft.

Kernpunkt der Reform ist die Ausweitung der Spendenabsetzbarkeit auf alle gemeinnützigen Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO) – die Bereiche Kunst und Kultur sind davon im vollen Umfang betroffen.

Was sind gemeinnützige Zwecke (§ BAO 35)?
Sie dienen der Förderung der Allgemeinheit (es darf kein exklusiver Personenkreis begünstigt werden) und nützen dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet. Andere als die begünstigten Zwecke – außer untergeordnete Nebenzwecke im Ausmaß bis zu 10 % – dürfen nicht verfolgt werden.
Die Körperschaft (z. B. Verein) darf keinen Gewinn erstreben und kein unverhältnismäßig hohes Vermögen ansammeln (Ausnahme: Ansparung für ein konkretes Projekt). Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile, Vermögensvorteile oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen erhalten.
Die Gemeinnützigkeit geht verloren, wenn nicht begünstigte Tätigkeiten bestehen (z. B. auch ein Punschstand). Eine gesetzliche Ausnahme für Umsätze bis zu 100.000,00 EUR kann jedoch beantragt werden (bisher 40.000,00 EUR).
Grundsätzlich gilt: Zusatzeinnahmen des Vereins (z. B. durch Shop …) immer vorab mit der eigenen Steuerberatung besprechen.

Das Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 sieht ein vereinfachtes Meldeverfahren für kleinere Vereine (bis zu 1 Million Spenden jährlich, nicht rechnungsprüfungspflichtig) zur Inanspruchnahme der Spendenbegünstigung vor.
Vereine können bereits ab einer einjährigen Tätigkeit die Spendenbegünstigung beantragen. Ein/e Steuerberater/in (nach eigener Wahl) nimmt die Beantragung vor, ein Formular dafür wird vom Bundesministerium für Finanzen via FinanzOnline zur Verfügung gestellt.
Prüfungspflichtige Organisationen (z. B. große Vereine, Privatstiftungen) dürfen – wie bisher – nur über eine Wirtschaftsprüfungskanzlei die Spendenbegünstigung beantragen.

Das Finanzamt meldet die Zuerkennung der Spendenbegünstigung mittels (Dauer)Bescheid. Ab dem Bescheiddatum der Aufnahme des Vereins in die Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen gilt, bis zu einem allfälligen Widerruf, die Spendenbegünstigung.
Achtung: Die Steuerberatung oder die Wirtschaftsprüfungskanzlei muss binnen neun Monaten nach Ende eines Rechnungsjahres das Zutreffen der Voraussetzungen mittels jährlicher Bestätigung melden. Bei Fristversäumnis kann ein Widerruf der Spendenbegünstigung erfolgen.

Vorbereitungsprozedere und Ablauf für Vereine:

  • Entscheidung des Vereins:
    Spendenbegünstigung ab 2024 – Ja/Nein?
    Abwägung, ob sich eine Spendenbegünstigung und der damit verbundene Aufwand für den Verein auszahlen.
    Anträge können ab dem 1. Quartal 2024 gestellt werden (Formular in FinanzOnline).
  • Überprüfung der Statuten auf Gemeinnützigkeit und tatsächlicher Geschäftstätigkeit:
    Der Gewinnstrebenverzicht des Vereins ist unbedingt in die Satzung aufzunehmen (neu ab 2024: mangelhafte Satzungen können rückwirkend korrigiert werden, Frist 6 Monate).
    Der gemeinnützige Zweck des Vereins muss in der Satzung ersichtlich und die tatsächliche Geschäftsführung auf die Erfüllung des gemeinnützigen Zweckes abgestimmt sein. Alle wesentlichen Tätigkeiten des Vereins müssen in den Statuten verankert werden.
    Es wird empfohlen, die Statuten regelmäßig auf diese Punkte zu prüfen.
  • Vorbereitung auf die Spendendatenweiterleitung:
    Was bedeutet die Spendenbegünstigung für die Einhebung von Spenden für den Verein? Wie kann die Spendenbegünstigung an die Spender/innen kommuniziert werden?
    Auf welchem Weg erhält der Verein die Spender/innendaten? Welcher Aufgaben sind damit verbunden und wer übernimmt sie?
    Es müssen für jede Spende jeweils Vor- und Nachname (lt. Meldezettel!) und das Geburtsdatum der Spenderin/des Spender gesammelt, erfasst und weitergeleitet werden.
    Rechtzeitige Vorbereitung von Spendendatenbank/-liste, Website, Personal etc.
  • Vorbereitung der Antragstellung (durch den Steuerberater/in oder Wirtschaftsprüfer/in):
    Antrag ist ab Apri 2024 bis 30. Juni 2024 möglich (rückwirkend ab 1. Jänner 2024).
  • Spendendatenmeldung:
    Die Spendendaten müssen einmal jährlich – bis Ende Februar – via FinanzOnline an das Finanzamt gemeldet werden (Meldungen können nachträglich auch korrigiert werden).


Das Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 enthält weiters eine Neuerung zur Einführung und Erhöhung von einkommensteuerbefreiten Freiwilligenpauschalen.
Jede gemeinnützige Einrichtung kann eine pauschale Aufwandsentschädigung für freiwillige Mitarbeitende ausbezahlen:

  • Kleine Pauschale: bis 30,00 EUR pro Tag (maximal 1.000,00 EUR im Jahr) – gilt für jede gemeinnützige Tätigkeit
  • Große Pauschale bis 50,00 EUR pro Tag (3.000,00 EUR pro Jahr) – Gilt für Mildtätigkeit, Aufgaben im Katastrophenschutz, Ausbildner und Übungsleiter (auch z. B. Chorleitende!)
  • Steuerfrei (sozialversicherungsfrei) bis 3.000,00 EUR
  • Meldeverpflichtung ab 1.000,00 bzw. 3.000,00 EUR


Links:

Bundesgesetzblatt 31.12.2023 - Gemeinnützigkeitsreformgesetz
Bundesministerium für Finanzen - Spendenbegünstigung neu

Quellen:
Mag. Walter Mika | Steirer, Mika & Comp. Wirtschaftstreuhand GmbH
Dr. Günther Lutschinger | Fundraising Verband Austria

 

Weitere Informationen findet man auf der Website des Fundraising Verbands Austria.

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